KiRechte 01Den Kindern zu geben, was sie brauchen, ist nicht nur eine Sache der Kinderfreundlichkeit. Auf fundamentale Bedingungen ihres Wohlergehens, ihrer Entwicklung und ihrer Bildung haben Kinder ein Recht.

Diese Rechte sichert in Deutschland das Grundgesetz und alle weiteren Gesetze, die die Bestimmungen des Grundgesetzes konkretisieren. Die Bundesrepublik ist zudem einem internationalen Vertrag beigetreten, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes („Kinderrechtskonvention“), das allen Staaten die Pflicht auferlegt, die Rechte des Kindes ohne Einschränkung zu verwirklichen und über den erreichten Stand regelmäßig zu berichten.

Zu den Menschenrechten des Kindes zählen:

  • das Recht auf Leben, Gesundheit und gute körperliche Entwicklung (Artikel 24 der Konvention)
  • das Recht auf Entwicklung seiner Persönlichkeit und Entfaltung seiner Fähigkeiten (Artikel 28 und 29 der Konvention)
  • das Recht auf Zusammenleben der Familie und auf gute Beziehungen zu beiden Eltern (Artikel 5 und 18 der Konvention)
  • das Recht auf Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung (Artikel 19 der Konvention)

 

Im Blick auf Große Kinder ist besonders bedeutsam:

  • das Recht auf Gehör in allen Angelegenheiten, die Kinder betreffen (Artikel 12 der Konvention)
  • das Recht auf Spiel, freie Zeit und Erholung (Artikel 31 (1) der Konvention)
  • das Recht, mit anderen Kindern zusammenzukommen (Artikel 15 der Konvention)
  • das Recht auf Beteiligung an kulturellen und künstlerischen Betätigungen (Artikel 31 (2) der Konvention)
  • das Recht auf eine Privatsphäre und einen guten Ruf (Artikel 16 der Konvention).

Die Konvention übergeht nicht, dass Kinder Rat, Anleitung und Wissen benötigen. Sie verlangt aber von den Vertragsstaaten, dafür zu sorgen, dass alle Institutionen und alle Personen, die mit Kindern leben, sie beschützen und fördern, und dem Interesse der Kinder, sich als gesunde, kompetente, verantwortungsvolle Personen zu entwickeln Vorrang geben.

Die Rechte, die Kindern Gesundheit, Entwicklung, Bildung und Beteiligung zusichern, hängen nicht vom Wohlverhalten der Kinder ab. Wenn Kinder „schwierig“ sind, liegt es oft daran, dass diese Rechte verletzt wurden. Diese Rechte gehen daraus hervor, dass nicht erst volljährigen Menschen, sondern auch Kindern die Würde, Unversehrtheit und Entfaltungsmöglichkeiten zu garantieren sind, die jedem Menschen zustehen.

 

 

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